Regelungen und Hinweise
Platzordnung
Herzlich Willkommen auf dem Campingplatz Breitenauer See.
Diese Campingplatzordnung soll Dauercampern, Touristen und Besuchern einen angenehmen Aufenthalt ermöglichen. Die Einhaltung von notwendigen Regeln ist daher die Grundbedingung für ein harmonisches Miteinander.
1. Allgemeine Verhaltensregeln
(1) Diese Platzordnung regelt ein geordnetes Zusammenleben der nutzungsberechtigten Personen des Campingplatzes „Breitenauer See“ (nachfolgend Camper genannt). Alle Camper haben sich der Platzordnung entsprechend zu verhalten und Handlungen, die andere Camper belästigen oder stören könnten, zu unterlassen.
(2) Die Camper haben dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden Anderer nicht gestört wird. Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
(3) Die Einrichtungen des Campingplatzes sind von den Campern schonend zu behandeln. Technische Mängel, Beschädigungen, Verunreinigungen oder von den Anlagen ausgehende Gefahren sind an der Rezeption umgehend zu melden. Von dort werden dann Maßnahmen beauftragt. Die Beseitigung durch den Camper selbst ist nicht gestattet.
(4) Den Anweisungen der Mitarbeiter des Campingplatzes ist stets Folge zu leisten. Auf Verlangen der Mitarbeiter des Campingplatzes haben sich die Camper auszuweisen.
(5) Erwachsene Camper haben dafür Sorge zu tragen, dass die Platzordnung auch von ihren minderjährigen Kindern/Jugendlichen eingehalten wird. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen über Nacht nicht ohne einen Erziehungsberechtigten auf dem Gelände verbleiben. Kleinkinder unter 6 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener die Einrichtungen des Campingplatzes, insbesondere die sanitären Anlagen und den Müllplatz aufsuchen.
2. Nutzungsberechtigte Personen
(1) Das Betreten des Campingplatzes ist nur berechtigten Personen gestattet. Eine Übertragung oder Weitergabe der Berechtigung oder von zum Zugang berechtigenden Zugangskarten auf/an Dritte ist nicht gestattet.
(2) Händlern und Gewerbetreibenden ist der Zutritt zum Campingplatz nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
(3) Alle Besucher haben sich vor dem Betreten des Campingplatzes bei der Verwaltung anzumelden und die jeweils gültigen Besucherentgelte im Voraus zu entrichten.
3. Umfang der Nutzung
(1) Offene Feuer (Fackeln, Lagerfeuer, Feuerschalen, Grillkamine etc.) sind verboten, es sei denn hierfür liegt eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vor. Feuergefährdende Heizungen sind ausnahmslos verboten.
(2) Grillen ist nur erlaubt, wenn jede Gefährdung oder Belästigung Dritter ausgeschlossen ist. Die Verwendung von Gas- oder Elektrogrillgeräten wird aus Gründen der gegenseitigen Rücksichtnahme dringlich empfohlen.
(3) Das Aufstellen privater Spielgeräte auf und/oder an den Verkehrswegen sowie auf oder an freien Spielflächen bedarf der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung der Betreiberin des Campingplatzes.
(4) Der Campingplatz ist berechtigt, das Gelände nach den verhältnismäßigen Erfordernissen umzugestalten, Einrichtungen zu erweitern oder einzustellen (z. B. vorübergehende Schließung von Sanitärgebäuden), ohne das ein Anspruch des Campers daraus abgeleitet werden kann.
(5) Das Aufstellen von Swimmingpools auf den Standplätzen ist untersagt.
(6) Am Anreisetag steht der Standplatz grds. ab 12 Uhr zur Verfügung. Die Abreise hat bis spätestens 11:00 Uhr zu erfolgen.
4. Pflichten des Campers
(1) Der Camper hat seinen Standplatz stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten. Er ist für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere brandschutzrechtlichen Mindestabstände zwischen der Außenwand seiner Freizeiteinrichtung (Wohnwagen, Zelt, etc.) und der Standplatzgrenze verantwortlich.
(2) Die Gasheizungen und -anlagen in den Freizeiteinrichtungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und sind vom Camper in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen. Entsprechende Nachweise (z.B. TÜV-Bescheinigungen, Prüfbescheinigung nach G607) sind jederzeit vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen.
(3) Gasflaschen müssen in dafür vorgesehenen Behältern aufgestellt bzw. gelagert werden. Die Lagerung und Beförderung muss den sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen. Eine Nutzung von Gasflaschen über einem Volumen von 11 kg ist nicht gestattet.
(4) Der Campingplatz stellt jeder Parzelle einen Stromanschluss zur Verfügung. Die Stromentnahme ist nur für geprüfte und zugelassene Geräte erlaubt Die Stromkabel auf dem Standplatz zum Verteilerkasten müssen in einwandfreiem Zustand und VDE-gerecht sein.
(5) Das Einfrieden der Standplätze mit Zäunen, Sichtschutzzäunen und die Herstellung von Gräben ist nicht gestattet. Ebenso ist die Verwendung von luftundurchlässigen Folien unter der Freizeiteinrichtung untersagt.
5. Ruhezeiten
(1) Folgende Ruhezeiten sind zu beachten und unbedingt einzuhalten:
Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr
Während der Mittagsruhe ist das Befahren des Geländes des Campingplatzes sowie der Betrieb motorisierter Fahrzeuge auf das Nötigste zu beschränken.
(2) Innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen darf weder Rasen gemäht noch dürfen andere mit Lärm verbundene Arbeiten durchgeführt werden.
(3) Das Abspielen von Musik im Freien ist untersagt. Gespräche und Unterhaltungen sind auch außerhalb der Ruhezeiten auf eine Lautstärke zu beschränken, sodass andere Camper nicht gestört werden.
6. Benutzung von Fahrzeugen
(1) Auf dem gesamten Gelände gilt die StVO; Fahrzeuge aller Art dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit geführt werden (5 km/h). Eine Richtgeschwindigkeit von 5-10kmh gilt auch für Fahrräder und alle weiteren nicht motorisierten Fahrzeuge (Roller u.ä.).
(2) In der Dämmerung und bei Dunkelheit müssen alle Fahrzeuge ordnungsgemäß beleuchtet sein.
(3) Die Nutzung von KFZ auf dem Campingplatzgelände ist auf das Nötigste zu beschränken. Im Übrigen ist die Nutzung nur für die An- und Abfahrt auf das Campingplatzgelände gestattet. PKW sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen. Das Parken auf Straßen- und Wegerandstreifen ist verboten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung. Motorräder, Mopeds, Mofas u.Ä. müssen auf den jeweiligen Standplätzen geparkt werden.
(4) Das Waschen und das Reparieren motorisierter Fahrzeuge ist auf dem gesamten Gelände untersagt.
(5) Elektro-PKW dürfen nur an den Ladestationen vor der Verwaltung des Campingplatzes, nicht jedoch am Stellplatz selbst geladen werden.
7. Haustierhaltung
(1) Eine Haustierhaltung ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Campingplatzbetreibers gestattet. Eine erteilte Einwilligung erfolgt unter dem Vorbehalt eines jederzeit möglichen Widerrufs, für den eine Angabe von Gründen nicht erforderlich ist. Für Hunde besteht Leinenpflicht ab dem Betreten des Campingplatzes und auch auf dem Standplatz.
(2) Der Tierhalter haftet für alle Schäden, die durch seine mitgeführten Tiere oder die Haltung des/r Tier/e entstehen. Er trägt Sorge, dass von dem Tier keine Gefahr für andere Personen oder Tiere ausgeht.
(3) Verunreinigungen (z.B. Hundekot/Katzenkot) sind vom Tierhalter sofort zu beseitigen.
(4) Das Mitführen von Haustieren aller Art, insbesondere jedoch von Hunden im Bereich der Spiel- und Sportanlagen sowie der Sanitäreinrichtungen ist nicht gestattet. Hunde dürfen ferner nicht alleine auf dem Standplatz zurückgelassen werden.
8. Müllbeseitigung, Abwasserbeseitigung
(1) Der auf dem Gelände anfallende Müll, und ausdrücklich nur dieser, ist den allgemeinen Regeln der Mülltrennung entsprechend zu sortieren und in die dafür bereitgestellten Behälter zu entsorgen.
(2) Die dort vorhandenen Müllbehälter sind nur für die täglichen Abfälle vorgesehen, nicht aber für größeren Müll. Sperrmüll und ähnliche Abfälle sind vom jeweiligen Verursacher nach den Vorschriften der örtlichen Kommune selbst und auf eigene Kosten zu entsorgen.
(3) Das Entsorgen von Abfällen jeglicher Art in den Toiletten ist verboten. Chemietoiletten sind an den gesonderten Ausgussbecken bzw. an der Ver- und Entsorgungsstation für Wohnmobile zu entleeren.
(4) Bei Verstößen gegen die vorstehenden Regelungen werden dem betreffenden Verursacher die Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.
9. Waffenbesitz
Der Besitz sowie das Mitführen von Waffen jeglicher Art sind strengstens verboten.
10. Fahnen und Fahnenmasten
Das Errichten von Fahnenmasten sowie das Hissen von Fahnen auf dem Campingplatz ist nicht zulässig. Es ist insbesondere untersagt, Flaggen zu hissen, die einen politisch extremistischen oder nationalsozialistischen Bezug haben, zum Verwechseln ähnlich sind oder auf denen entsprechende Symbole abgebildet sind.
11. Haftung, Haftungsausschluss
(1) Eine Benutzung der vorhandenen Einrichtungen des Campingplatzes insbesondere der Sport- und Spielanlagen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr.
(2) Eltern haften für ihre Kinder/Jugendlichen, insbesondere bei einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht, vgl. § 1 Abs. 5 der Platzordnung.
(3) Für Beschädigungen des vermieteten Standplatzes sowie der Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes ist der Camper ersatzpflichtig, soweit sie von ihm, den Nutzungsberechtigten, seinen Angehörigen, Besuchern, Lieferanten bzw. deren Fahrzeugen schuldhaft verursacht worden sind. Leistet der Camper Schadenersatz, so ist die Campingplatzbetreiberin verpflichtet, dem Camper ihre etwaigen Ansprüche gegen den/die Verursacher des Schadens abzutreten.
(4) Zudem hat der Camper dem Campingplatz sämtliche Schäden zu ersetzen, die durch seine Freizeiteinrichtung oder von ihm ein-/aufgebrachte Gegenstände schuldhaft verursacht worden sind.
(5) Der Camper hat den Campingplatz von allen Ersatzansprüchen haftungsrechtlich freizustellen, die Dritte aus einem Schaden gegen den Campingplatz geltend machen, der durch den Camper, seine Angehörigen, Nutzungsberechtigten, Besucher, deren Fahrzeuge jeder Art oder durch die Freizeiteinrichtung des Campers, Lieferanten sowie von ihm beauftragten Handwerkern oder ähnlichen Personen schuldhaft verursacht worden sind. Ansprüche des Campingplatzes gegen den Verursacher selbst bleiben unberührt. Der Camper haftet nicht für Zufall oder höhere Gewalt.
(6) Der Camper haftet zudem für alle Schäden im Zusammenhang mit der Hunde-/Tierhaltung.
(7) Die Campingplatzbetreiberin haftet nicht für Einbruchschäden, Schäden durch die Benutzung von Spiel- und Sportanlagen, Schäden an den Versorgungsleitungen vom Anschlussschacht sowie vom Stromanschluss bis jeweils zur Freizeiteinrichtung. Sie haftet ferner nicht für Schäden oder Verluste, die dem Camper, Nutzer oder dessen Angehörigen und Besuchern durch Dritte (auch andere Camper des Freizeitparks), durch wildlebende Tiere, Lärm, Schmutz, Geruch und Wettereinflüsse wie Sturm, Hagel, Schnee, Überschwemmungen, Feuerwerke und deren Folgen auf dem Gelände des Campingplatzes entstehen, es sei denn, diese sind durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Campingplatzbetreiberin, ihren gesetzlichen Vertreters oder deren Erfüllungsgehilfen verursacht.
(8) Auf dem Gelände des Campingplatzes erfolgt kein bzw. nur sehr eingeschränkter Winterdienst. Die Benutzung von Wegen und Flächen erfolgt in der Winterzeit auf eigene Gefahr.
(9) Der Haftungsausschluss gilt nicht:
• bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Campers, Nutzers oder dessen Angehörigen und Besucher, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Wochenendparks oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Wochenendparks beruhen;
• für Schäden, für die eine Versicherung des Wochenendparks besteht und eintritt.
(10) Unterbrechungen in der Strom- und Frischwasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung, die von dem Campingplatz nicht zu vertreten sind, berechtigen den Camper nicht zum Schadensersatz, Mietminderung oder Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt, wenn der Campingplatz aufgrund Gesetzes oder wegen Gefahr in Verzug zu Unterbrechungen berechtigt ist.
12. Verstöße gegen die Platzordnung
(1) Bei Verstößen gegen die Platzordnung ist der Campingplatz bei einem bestehenden Mietverhältnis berechtigt, mietrechtliche Abmahnungen auszusprechen.
(2) Bei besonders schwerwiegenden, mehrfachen und/oder nachhaltigen Verstößen besteht ferner das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietvertrages oder das Recht zur Erteilung eines Platzverweises. Solche sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
1. Tätlichkeiten, Bedrohungen und/oder Beleidigungen gegenüber den Mitarbeitern des Campingplatzes oder anderen Campern
2. Das Provozieren, die Beteiligung und/oder die Unterstützung von Schlägereien
3. Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz
4. Sachbeschädigungen jeglicher Art
5. Lärmbelästigung, insbesondere in den Ruhezeiten
6. Verstöße gegen § 7 (Tier-/Hundehaltung)
7. Abstellen von Sperrgut auf dem Müllplatz oder auf dem Gelände
8. Unsachgemäße Entsorgung von Müll oder Grünabfällen jeder Art
9. Sonstige nachhaltige Verstöße gegen diese Platzordnung
10. Verstöße gegen die StVO
11. Führen nicht angemeldeter Kraftfahrzeuge auf dem Gelände
12. Vernachlässigung der Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten gegenüber Kindern und Jugendlichen
13. Jede Art von Diebstählen
14. Die Unterlassung von Anmeldungen eines Gastes auf dem Platz
15. Das Mitführen von Waffen
(3) Bei einem Verstoß gegen § 9 erfolgt ein sofortiger Platzverweis bzw. die außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrages unabhängig davon, ob die Waffe gebraucht wurde oder in Gebrauchsabsicht mitgeführt wurde.
(4) Die Kosten, die durch Verstöße gegen diese Platzordnung verursacht werden, trägt der Verursacher bzw. dessen gesetzlicher Vertreter.
13. Videoüberwachung, Bildaufnahmen
(1) Teile der öffentlich zugänglichen Bereiche des Campingplatzes werden aus Sicherheitsgründen videoüberwacht. Eine Veröffentlichung sowie dauerhafte Speicherung der Aufzeichnungen findet nicht statt.
(2) Zu Marketing- und Werbezwecken werden Bildaufnahmen bei Veranstaltungen erstellt. Der Camper ist berechtigt unmittelbar vor Ort einen Widerspruch für sich selbst bzw. seine minderjährigen Kinder auszusprechen.
14. Rauchen
In allen öffentlichen Räumen sowie auf den Spielplätzen besteht ein striktes Rauchverbot. Die Filter der Zigaretten gehören in den Restmüll. Der Anbau, Konsum und Vertrieb von Cannabis ist auf dem gesamten Gelände strengstens verboten.
Löwenstein im September 2025
Platzordnung als PDF
Platzordnung als PDF
Platzordnung Campingpark (PDF-Dokument, 325,49 KB, 03.10.2025)(PDF-Dokument, 381,20 KB, 2025)
Verhaltensregeln mit Hund auf dem Campingplatz
Verhaltensregeln mit Hund auf dem Campingplatz
Liebe Hundebesitzer,
wir freuen uns sehr auf Ihren Besuch mit Ihrem Hund und möchten Sie hierbei bitten, sich aus Rücksicht auf die anderen Gästen an nachfolgende Regeln zu halten. Nur so helfen Sie uns, diejenigen Hundebesitzer anzumahnen, welche oftmals jeden Respekt gegenüber den üblichen Regeln auf einem Campingplatz vermissen lassen.
- Zur Sicherheit der Gäste und um den Gästen, die die Liebe zu Tieren nicht so teilen wie Sie, einen angenehmen Urlaub zu ermöglichen, müssen die Hunde auf dem Campingplatz unbedingt an der Leine geführt werden.
- Der Hund muss auch auf Ihrer Parzelle angeleint sein.
- Kampfhunde sind nicht erlaubt!
- Hund ist Hund – egal ob klein oder groß, süß, lieb oder ungefährlich! Finden Sie sich bitte damit ab, dass manche Gäste einfach Angst vor Hunden haben oder nicht möchten, dass ein fremder Hund am Tisch bettelt.
- Hunde dürfen nicht in die Sanitäranlagen mitgenommen werden.
- Hunde sind außerhalb des Campingplatzes (ab Schranke) Gassi zu führen. Nicht am Badestrand und dessen Liegewiese, nicht auf der Zeltwiese und auch nicht auf dem restlichen Campingplatzgelände.
- Sie sind als Hundebesitzer dazu verpflichtet, die Hinterlassenschaften Ihres Tieres aufzusammeln und in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Wir glauben, dass Sie dies gerne tun werden, denn Ihnen oder Ihrem Kind wäre es sicherlich auch unangenehm, mit nackten Füßen in einen Hundehaufen zu treten. Wenn also mal ein Malheur passiert, finden Sie kostenlose Hundetüten an allen Ausgängen.
- Achten Sie bitte auch darauf, dass Ihr Hund nicht überall sein Revier markiert, denn andere Hunde werden es ihm an selber Stelle nachmachen. Halten Sie ihn deshalb bitte kurz!
Leider sehen wir uns gezwungen, diese Regeln mit Nachdruck einzuhalten. Seien Sie sich bitte darüber bewusst, dass bei Ignoranz die Folge ist, dass Hunde gar nicht mehr auf den Campingplatz dürfen. Zudem erschweren Sie den verantwortungsvollen Hundebesitzern völlig unnötig die Freude an ihrem Campingurlaub!
Liebe Nicht-Hundebesitzer,
wir bitten Sie, eventuelle Vergehen sofort an der Rezeption zu melden – Reklamationen bei der Abreise helfen wenig.
Vielen Dank für Ihr Verständnis
Übersicht der wichtigsten Regelungen am Breitenauer See
Übersicht der wichtigsten Regelungen am Breitenauer See
Die Badebucht darf nur zum Baden benutzt werden. Surfbretter, SUP und andere Wasserfahrzeuge dürfen nicht in der Badebucht zu Wasser gelassen werden. Hierfür gibt es den Surferstrand (Siehe örtliche Beschilderung). Offenes Feuer, Grillen und Shisha-Rauchen ist verboten. Fahrradfahren ist nur auf den Wegen erlaubt, nicht auf der Liegewiese.
Im Badebereich herrscht vom 15.04. bis 30.09. absolutes Hundeverbot. Vom 01.10. – 14.04. sind Hunde an der Leine gestattet. Im gesamten Erholungsgebiet besteht Leinenzwang. Auf unsere Übersichtskarte können Sie sehen wo Sie mit Ihrem Vierbeiner spazieren gehen können. KLICK (PNG-Bilddatei, 641,65 KB, 02.09.2024)
Der Aufenthalt im Erholungsgebiet ist bis 22:45 Uhr gestattet. Die Parkplätze werden um 23:00 Uhr geschlossen. Störung durch laute Musik und Lärm ist nicht zulässig.
Nähere Hinweise zum Breitenauer See finden Sie hier